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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2006 - C-205/03 P   

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EuGH, 11.07.2006 - C-205/03 P (https://dejure.org/2006,1317)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - C-205/03 P (https://dejure.org/2006,1317)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P (https://dejure.org/2006,1317)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Medizinische Behandlung - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischen Materials auferlegte Zahlungsbedingungen

  • Europäischer Gerichtshof

    FENIN / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Medizinische Behandlung - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischen Materials auferlegte Zahlungsbedingungen

  • EU-Kommission PDF

    FENIN/Commission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Medizinische Behandlung - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischen Materials auferlegte Zahlungsbedingungen

  • EU-Kommission

    FENIN/Commission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft als jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; Verwaltung des nationalen Systems der sozialen Sicherheit durch einen ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81, Art. 82
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Medizinische Behandlung - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischen Materials auferlegte Zahlungsbedingungen - Sachgebiete: Wettbewerb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindung an europäisches Wettbewerbsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FENIN / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten - Medizinische Behandlung - Begriff des Unternehmens - Den Lieferanten medizinischen Materials auferlegte Zahlungsbedingungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 4. März 2003 in der Rechtssache T-319/99 (FENIN/Kommission), mit dem das Gericht erster Instanz die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Kommission vom 26. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3266 (Ls.)
  • EuZW 2006, 600
  • NZBau 2007, 190
  • ZfBR 2007, 497
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
    25 Das Gericht hat in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zu Recht daran erinnert, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK-Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
    25 Das Gericht hat in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zu Recht daran erinnert, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK-Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
    Außerdem hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt ist, was den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet (Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).
  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (im Folgenden: FENIN), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. März 2003 in der Rechtssache T-319/99 (FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1999 abgewiesen hat, die Beschwerde der Klägerin gegen 26 öffentliche Einrichtungen, darunter drei Ministerien, die das nationale System der sozialen Sicherheit (Sistema Nacional de Salud, im Folgenden: SNS) verwalten, zurückzuweisen, weil solche Einrichtungen (im Folgenden: das SNS verwaltende Einrichtungen) keine Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG seien (im Folgenden: streitige Entscheidung).
  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Der Begriff des Unternehmens i.S.d. Art. 101 und 102 AEUV sei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein funktionaler (vgl. nur EuGH NJW 1991, 289; NZBau 2007, 190; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, EU-WettbewerbsR 5. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 8).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Vorab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    (1) Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte Beschaffungen der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsvorschriften der Union ausnimmt, wenn sie für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II357 Rn. 36 ff. = WuW/E EUR 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03, Slg. 2006, I6295 Rn. 26 = WuW/E EUR 1213), weicht dies von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, der bei der Nachfragetätigkeit der öffentlichen Hand bislang allein darauf abstellt, ob die Beschaffung mit den Mitteln des Privatrechts erfolgt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 103 - Gummistrümpfe; Urteil vom 12. März 1991 - KZR 26/89, WuW/E BGH 2707, 2714 - Krankentransportunternehmen II; Urteil vom 12. November 2002, KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 351 f. - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/01, WuW/E DER 1144, 1145 - Schülertransporte).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG steht deshalb die "FENIN"-Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG, Urt. v. 4.3.2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 = WuW/E EU-R 688 Tz. 36 ff. - FENIN; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 11.7.2006 - C-205/03, Slg. 2006, I-6295 = WuW/E EU-R 1213 Tz. 26 - FENIN) nicht entgegen.
  • BGH, 16.01.2008 - KVR 26/07

    Kreiskrankenhaus Bad Neustadt

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache "Fenin" (Urt. v. 11.7.2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 = WuW/E EU-R 1213 Tz. 25 f.) steht einer Unternehmenseigenschaft der Krankenhäuser schon deshalb nicht entgegen, weil für die Zusammenschlusskontrolle die Stellung der Krankenhäuser als Anbieter von Behandlungsleistungen maßgeblich ist.
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Das Gericht hat jedoch in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil FENIN/Kommission rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter habe oder nicht, die Tätigkeit des Kaufs des Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen sei und dass der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimme (vgl. Urteil vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 26).
  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Der Begriff des Unternehmens umfasst im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 21).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile FENIN/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 25, und MOTOE, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 22).

    An dritter Stelle ist zu berücksichtigen, dass für die Zwecke der Prüfung des wirtschaftlichen Charakters der Tätigkeit von FLH im Zusammenhang mit der Finanzierung des Ausbaus der Südbahn durch öffentliche Gelder die Tätigkeit der Errichtung oder des Ausbaus einer Infrastruktur, hier der Südbahn, nicht von deren späterer Nutzung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der errichteten Infrastruktur zwangsläufig den Charakter der Ausbautätigkeit bestimmt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil FENIN/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 26).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

    Die Rechtsmittelführerin nimmt die Ausführungen des Gerichts zum Urteil FENIN/Kommission, die in einem anderen Zusammenhang erfolgt sind, zum Anlass, Rügen vorzutragen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat.

    Dementsprechend hat das Gericht ebenfalls an das Urteil FENIN/Kommission(60) erinnert, in dem es sinngemäß festgestellt hat, dass der bloße Umstand, dass eine Einrichtung ein Erzeugnis - auch in großen Mengen - einkauft, um es im Rahmen einer anderen, z.B. einer rein sozialen Tätigkeit zu verwenden, nicht ausreicht, um die Einrichtung als Unternehmen zu bezeichnen.

    9 - Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38), vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission (C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25), vom 23. März 2006, Enirisorse (C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 28), vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112), vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46), vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74), und vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21).

    61 - Dies wurde vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil FENIN/Kommission (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 25) bestätigt.

    64 - Im Urteil FENIN/Kommission (in Fn. 60 angeführt, Randnr. 39) hat das Gericht darauf abgestellt, ob die fragliche Einrichtung eine Tätigkeit ohne Gewinnzweck ausübt.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 23/98

    Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 3/14

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

  • VK Bund, 27.07.2016 - VK 2-63/16

    Zusammenfassung des Bedarfs mehrerer Auftraggeber, Nachfragekartell

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

  • LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10

    Krankenversicherung - gemeinsame Pressekonferenz der Krankenkassen über die

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2007 - Kart 6/05

    Fusionskontrolle beim Zusammenschluss zweier gemäß § 108 SGB V zur

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • OLG Celle, 09.09.2010 - 13 U 173/09

    Rechtsweg für die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Krankenkasse wegen

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2007 - L 16 B 127/07

    Rechtsweg für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 16 B 13/08

    Krankenversicherung

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2008 - 27 U 2/08

    Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

  • OLG Hamburg, 13.09.2011 - 3 W 50/11

    Anwendung des Kartellrechts auf das Handeln einer öffentlich-rechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2013 - C-59/12

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Begriff der staatlichen Beihilfen - Öffentliches Unternehmen mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe

  • VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08

    Rechtmäßigkeit der staatlichen Förderung der Goethe-Institute; hier: Förderung

  • VK Bund, 27.07.2016 - VK 2-65/16

    Zusammenfassung des Bedarfs mehrerer Auftraggeber, Nachfragekartell

  • LG Köln, 14.04.2016 - 88 O (Kart) 61/15

    Hoheitliche Tätigkeit des Aufgabenträgers zur Sicherstellung einer ausreichenden

  • VK Westfalen, 01.06.2015 - VK 2-7/15

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!

  • LG Köln, 31.08.2017 - 88 O (Kart) 90/12

    Zahlungsanspruch eines Netzbetreibers bzgl. sog. Einspeiseentgelte für die

  • EuGH, 27.04.2023 - C-492/21

    Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/ Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-386/06

    Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2018 - 6 N 13.18

    Leitlinien für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-279/06

    CEPSA - Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 85

  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2006 - C-540/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,129
EuGH, 27.06.2006 - C-540/03 (https://dejure.org/2006,129)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2006 - C-540/03 (https://dejure.org/2006,129)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - C-540/03 (https://dejure.org/2006,129)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes

  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Rat

    Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes

  • EU-Kommission

    Parlament / Rat

    VISA

  • Wolters Kluwer

    Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung; Teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts; Möglichkeit der Abtrennung des Teils einer EU- Richtlinie; Abtrennung der Familiennachzugsregel; Recht auf Achtung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2003/86/EG Art. 5 Abs. 5; RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 6; RL 2003/86/EG Art. 8; EMRK Art. 8; EMRK Art. 14; EG Art. 230
    Familienzusammenführung, Familienzusammenführungsrichtlinie, Grundrechte, Europarecht, Europäischer Gerichtshof, Klage, Zulässigkeit, Europäisches Parlament, Nichtigkeitsklage, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Internationaler Pakt über bürgerliche und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1 letzter Unterabs.; ; Richtlinie 2003/86/EG Art. 4 Abs. 6; ; Richtlinie 2003/86/EG Art. 8

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Parlament./. Rat der EU. Zur Einschränkung des Rechts auf Familienzusammenführung

  • rechtsportal.de

    Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG AB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Parlament / Rat

    Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Klage gegen die Richtlinie über das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.6.2006)

    EU-Staaten dürfen Nachzug ausländischer Kinder beschränken // Deutsches Recht durch EuGH-Urteil indirekt bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einwanderung im Europäischen Gemeinschaftsrecht - Familienzusammenführung und Daueraufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Absatz 6 sowie des Artikels 8 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) - Ausnahmen vom Recht auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3266 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1033
  • EuZW 2006, 566
  • FamRZ 2006, 1177 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1035
 
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Wird zitiert von ... (205)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    Dass die konkreten Umstände berücksichtigt werden müssten, ergebe sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00 (Carpenter, Slg. 2002, I-6279) und dem Urteil Lindqvist.

    31 Das Parlament führt erstens das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK an, das nach der Auslegung des Gerichtshofes auch das Recht auf Familienzusammenführung umfasse (Urteile Carpenter, Randnr. 42, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01, Akrich, Slg. 2003, I-9607, Randnr. 59).

    52 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK zu den Grundrechten gehört, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (Urteile Carpenter, Randnr. 41, und Akrich, Randnrn.

    53 So hat der Gerichtshof entschieden, dass, auch wenn die EMRK es nicht als ein Grundrecht eines Ausländers gewährleistet, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Artikel 8 Absatz 1 dieser Konvention geschützt ist, darstellen kann, wenn einer Person die Einreise in ein Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, oder der Aufenthalt dort verweigert wird (Urteile Carpenter, Randnr. 42, und Akrich, Randnr. 59).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    31 Das Parlament führt erstens das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK an, das nach der Auslegung des Gerichtshofes auch das Recht auf Familienzusammenführung umfasse (Urteile Carpenter, Randnr. 42, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01, Akrich, Slg. 2003, I-9607, Randnr. 59).

    52 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK zu den Grundrechten gehört, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (Urteile Carpenter, Randnr. 41, und Akrich, Randnrn.

    53 So hat der Gerichtshof entschieden, dass, auch wenn die EMRK es nicht als ein Grundrecht eines Ausländers gewährleistet, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Artikel 8 Absatz 1 dieser Konvention geschützt ist, darstellen kann, wenn einer Person die Einreise in ein Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, oder der Aufenthalt dort verweigert wird (Urteile Carpenter, Randnr. 42, und Akrich, Randnr. 59).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    Es verweist dazu auf das Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-101/01 (Lindqvist, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 84).

    Dass die konkreten Umstände berücksichtigt werden müssten, ergebe sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00 (Carpenter, Slg. 2002, I-6279) und dem Urteil Lindqvist.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    27 Nach ständiger Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-11221, Randnrn.

    28 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Urteile Kommission/Rat, Randnr. 46, Deutschland/Kommission, Randnr. 34, Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13, und Spanien/Rat, Randnr. 13).

  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    45 und 46, vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-378/00, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2003, I-937, Randnr. 29, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33, vom 24. Mai 2005 in der Rechtssache C-244/03, Frankreich/Parlament und Rat, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12, und vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-36/04, Spanien/Rat, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 9).

    28 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Urteile Kommission/Rat, Randnr. 46, Deutschland/Kommission, Randnr. 34, Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13, und Spanien/Rat, Randnr. 13).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    45 und 46, vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-378/00, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2003, I-937, Randnr. 29, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33, vom 24. Mai 2005 in der Rechtssache C-244/03, Frankreich/Parlament und Rat, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12, und vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-36/04, Spanien/Rat, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 9).

    28 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Urteile Kommission/Rat, Randnr. 46, Deutschland/Kommission, Randnr. 34, Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13, und Spanien/Rat, Randnr. 13).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    104 Letztlich ist festzustellen, dass, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belässt, dieser weit genug ist, um ihnen die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie in einer mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes im Einklang stehenden Weise zu ermöglichen (in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 22).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-2/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    105 Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze, zu denen auch die Grundrechte zählen, bei der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu beachten haben; sie müssen diese Regelungen deshalb, soweit irgend möglich, so anwenden, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden (vgl. Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, in diesem Sinne auch Urteil ERT, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    105 Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze, zu denen auch die Grundrechte zählen, bei der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu beachten haben; sie müssen diese Regelungen deshalb, soweit irgend möglich, so anwenden, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden (vgl. Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, in diesem Sinne auch Urteil ERT, Randnr. 43).
  • RG, 27.04.1903 - I 120/03

    Gesellschaft m. b. H.

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
    Dazu führt das Parlament aus, dass das von der Republik Österreich angewandte restriktive System jährlicher Quoten vom österreichischen Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt worden sei (Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03-13).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 17.02.1998 - C-249/96

    EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER SEXUELLEN ORIENTIERUNG FÄLLT GEGENWÄRTIG NICHT

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429" Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Das Hauptziel der Charta, die seinerzeit kein bindendes Rechtsinstrument darstellte, bestand nach ihrer Präambel darin, "die Rechte [zu bekräftigen], die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der [EMRK], aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des [Gerichtshofs] und des [EGMR] ergeben" (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 38).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429" Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2006 - C-441/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1727
EuGH, 27.04.2006 - C-441/02 (https://dejure.org/2006,1727)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-441/02 (https://dejure.org/2006,1727)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-441/02 (https://dejure.org/2006,1727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Unionsbürgerschaft , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung der Voraussetzungen für die Beschränkung der Freizügigkeit bei Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern; Zulässigkeit von Ausweisungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach § 47 Absatz 1 Ausländergesetz (AuslG); Anforderungen an eine ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 64/221 Art. 2; RL 64/221 Art. 3 Abs. 1; RL 64/221 Abs. 2; RL 64/221 Art. 9 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 2; AufenthG/EWG § 12 Abs. 3; AufenthG/EWG § 12 Abs. 4; AufenthG/EWG § 12 Abs. 2
    D (A), Ausweisung, Unionsbürger, Strafurteil, Freizügigkeit, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Verwaltungspraxis, Generalprävention, Schutz von Ehe und Familie, Sofortvollzug, Suspensiveffekt

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. ... 39; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 1; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 1; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 4; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 5; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 8; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 10; ; Richtlinie 90/364/EWG Art. 1; ; Richtlinie 90/364/EWG Art. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.4.2006)

    EU-Rügen gegen Deutschland zurückgewiesen // Rechtswidrige Abschiebungspraxis nicht belegt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 5. Dezember 2002

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 18 und 39 EG - Artikel 3 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3266 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1151
  • EuZW 2006, 704 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1029
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 46).

    38 Die Bestimmungen des § 47 Absätze 1 und 2 Nummer 1 AuslG genügen - für sich genommen - nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, da sie zur Ausweisung von Gemeinschaftsbürgern aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung führen, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung stets berücksichtigt würde (vgl. in diesem Sinne zu § 47 Absatz 1 Nummer 2 AuslG Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn.

    107 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Prüfung, ob ein persönliches Verhalten vorliegt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, und wo gegebenenfalls der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu erfolgen (Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 95).

    Zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, können Gründe des Allgemeininteresses nur dann herangezogen werden, wenn die fragliche Regelung diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43, vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 24, Carpenter, Randnr. 40, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 97).

    Es steht insbesondere fest, dass die Entfernung einer Person aus dem Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, wie es durch Artikel 8 EMRK geschützt wird und das zu den Grundrechten gehört, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 98).

    Außer in dringenden Fällen darf die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme dieser anderen zuständigen Stelle treffen (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 105).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    45 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Kommission bei ihm die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen kann, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 30, vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 44, und vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    50 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Verhalten eines Staates, das in einer gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verstoßenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 226 EG darstellen kann, dass es sich hierbei aber um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln muss (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3753, Randnr. 42, vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 28, und Kommission/Belgien, Randnr. 29).

    60 Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    Da die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen, kann der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 20).

    61 Jedoch muss nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 56, vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 25, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    42 Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2003 in der Rechtssache C-129/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-14637, Randnrn.

    47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich eine Vertragsverletzung aus dem Bestehen einer Verwaltungspraxis ergeben, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, auch wenn die anwendbare nationale Regelung als solche, wie sich aus den Randnummern 39 bis 43 des vorliegenden Urteils ergibt, mit diesem Recht vereinbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747, Randnr. 13).

    59 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23) grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben und ihre mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann.

    61 Jedoch muss nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 56, vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 25, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    73 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-415/01, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 21).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    48 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03, Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27).

    49 Bezüglich einer die Anwendung einer nationalen Vorschrift betreffenden Rüge hat der Gerichtshof entschieden, dass für den Nachweis einer Vertragsverletzung Beweiselemente vorgelegt werden müssen, die im Vergleich zu denen, die gewöhnlich im Rahmen einer nur den Inhalt einer nationalen Vorschrift betreffenden Vertragsverletzungsklage herangezogen werden, besonderer Natur sind, und dass die Vertragsverletzung daher nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung bzw. den nationalen Gerichten vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden kann (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 28).

    50 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Verhalten eines Staates, das in einer gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verstoßenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 226 EG darstellen kann, dass es sich hierbei aber um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln muss (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3753, Randnr. 42, vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 28, und Kommission/Belgien, Randnr. 29).

    73 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-415/01, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 21).

    76 Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen verlangt, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können (vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, und Kommission/Spanien, Randnr. 44).

    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 46).

    67 Nach Auffassung der Kommission bedürfen die deutsche Rechtslage und Verwaltungspraxis insoweit einer eindeutigen Klarstellung, um jeden Zweifel an dem Erfordernis auszuräumen, dass eine Ausweisungsmaßnahme unabhängig von der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels voraussetze, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen erkennen lasse, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. u. a. Urteil Bouchereau, Randnrn. 33 bis 35).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    103 Die Kommission macht geltend, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, bei der Ausweisung von Gemeinschaftsbürgern, die auf die in der Richtlinie 64/221 geregelte Ausnahme der öffentlichen Ordnung gestützt werde, nicht nur den tragenden Grundsatz der Freizügigkeit von Personen, sondern auch die Folgen dieser Ausweisung für die Grundrechte zu berücksichtigen, insbesondere für das in Artikel 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens, dessen Wahrung der Gerichtshof sicherzustellen hat (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 41).

    Zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, können Gründe des Allgemeininteresses nur dann herangezogen werden, wenn die fragliche Regelung diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43, vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 24, Carpenter, Randnr. 40, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 97).

    Ein solcher Eingriff verstößt gegen die EMRK, wenn er nicht den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 genügt, wenn er also nicht "gesetzlich vorgesehen", von einem oder mehreren im Sinne dieses Absatzes berechtigten Zielen getragen und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, d. h. durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem berechtigten Ziel steht, das mit ihm verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, §§ 39, 41 und 46, und Urteil Carpenter, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, und Kommission/Spanien, Randnr. 44).

    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, d. h. zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7, und Nazli, Randnr. 59), zumal wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Diese Verwaltungspraxis laufe folglich darauf hinaus, dass die fraglichen Entscheidungen auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt würden; sie verstoße daher gegen das Gemeinschaftsrecht (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 63).

    93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, d. h. zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7, und Nazli, Randnr. 59), zumal wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 46).

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, können Gründe des Allgemeininteresses nur dann herangezogen werden, wenn die fragliche Regelung diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43, vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 24, Carpenter, Randnr. 40, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 97).
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG,

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 24.06.2004 - C-350/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 17.05.2001 - C-159/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/86

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Bereits vor Erlass der Richtlinie 2004/38 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Bedeutung anerkannt, die der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt (Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 38, vom 25. Juli 2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 53, vom 14. April 2005, Kommission/Spanien, C-157/03, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 26, vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 41, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 109, und vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

    61 Folglich steht das Unionsrecht einer Einschränkung des Aufenthaltsrechts entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt und zur Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, zumal wenn diese Maßnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann; die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 20, und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnrn.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02   

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BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02 (https://dejure.org/2006,4350)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 BvR 984/02 (https://dejure.org/2006,4350)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 (https://dejure.org/2006,4350)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem allgmeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite zur Einordnung von Äußerungen als Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; Zulässigkeit des Vergleiches eines kritikwürdigen Arztes der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    KZ-Arzt Mengele

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    DDR-Doping-Arzt mit KZ-Arzt Mengele verglichen - Rechtsanwalt muss wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Entschädigung zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    a) Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist es unvereinbar, wenn ein Gericht an eine bestimmte Deutung einer in der Vergangenheit getätigten Äußerung straf- oder zivilrechtliche Sanktionen knüpft, obwohl diese Äußerung mehrdeutig ist und das Gericht andere mögliche, das Persönlichkeitsrecht nicht oder weniger beeinträchtigende Deutungsvarianten nicht mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    b) Auf der Ebene der Rechtsanwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

    Dabei muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Abweichungen davon bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    Grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts sind ihrerseits wieder im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob diese den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    a) Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist es unvereinbar, wenn ein Gericht an eine bestimmte Deutung einer in der Vergangenheit getätigten Äußerung straf- oder zivilrechtliche Sanktionen knüpft, obwohl diese Äußerung mehrdeutig ist und das Gericht andere mögliche, das Persönlichkeitsrecht nicht oder weniger beeinträchtigende Deutungsvarianten nicht mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).
  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Auch der bei uneigennützigen Beiträgen zur politischen Willensbildung für eine Zulässigkeit der Äußerung streitenden Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerfG, NJW 2000, 3421 ff.; BVerfG zu 1 BvR 984/02 vom 24. Mai 2006 in BeckRS 2006, 23487) kann im Verhältnis eines Parteimitglieds zu seiner Partei keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da die Wahrung der Parteienautonomie in gleicher Weise konstitutiv für das demokratische Gefüge in der Bundesrepublik Deutschland ist wie das durch den Ausschluss ohnehin nicht tangierte Recht des Klägers, sich auch in provokanter Form und abweichend von der jeweiligen Parteilinie zu die Öffentlichkeit bewegenden Fragen zu äußern, um breitere Unterstützung für eine von ihm als notwendig erachtete politische Änderung zu erreichen.
  • BerG Heilberufe Münster, 10.01.2024 - 16 K 978/22
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris, Rn. 19, und vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 20.

    vgl. in einer ähnlichen Konstellation BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 24.

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Ob Schmähkritik vorliegt, kann nicht ohne den Kontext, in dem die Äußerung steht und die Art der Öffentlichkeit, an welche sie sich wendet, beurteilt werden (BVerfG, NJW 2006, 3266; BVerfG, NJW 2009, 3016; BVerfG, NJW 2013, 3021; BGH NJW 2009, 3580).
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